@stefan-falt said in Batterie finanziell Nutzen- Batterie laden wenn günstig:
Kann man jetzt schon irgendwo den aktuellen Strompreis abgreifen?
Z.B. über api.awattar.de
Mehr dazu gibt's unter https://energy.tado.com/services/api
@dieter_p said in Batterie finanziell Nutzen- Batterie laden wenn günstig:
Wäre mir neu, dass man als Privatperson schon so flexibel (Just-In-Time) am Strommarkt kaufen/verkaufen kann.
Aktuell mir bekannt in DE: awattar.de oder tibber.de
Strompreis Börse + diverse Nebenkosten. Voraussetzung sind vorhandene Smartmeter.
Das kann aber auch extrem teuer werden. Im Juni gab's da ein kleines Problem, dass für zwei Tage "nette Preise" beschert hat. Da wurden für einige Stunden bis zu drei EUR (brutto) aufgerufen.
https://energy-charts.info/charts/price_spot_market/chart.htm?l=de&c=DE&minuteInterval=empty&zoom=plus&timezone=user&interval=month
@bananajoe said in Batterie finanziell Nutzen- Batterie laden wenn günstig:
Wer kommt denn auch auf die Idee ein 42 Seiten Pamphlet zu erstellen in dem fast nur beschrieben wird, welche Wörter und Sätze in ein einem anderen Dokument zu streichen, zu ersetzen und hinzu zu fügen sind ...
Das Bundesgesetzblatt veröffentlicht nicht die Gesetze per se, sondern nur Änderungen.
Daher ist es hilfreich, wenn man das geänderte Gesetz ansieht (geht aber erst nach der Veröffentlichung)
Hier also das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) [§ 19 Zahlungsanspruch] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(3a) Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert werden kann. Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.
(3b) Wenn Strom aus einer Anlage nach § 3 Nummer 1 vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anwendbar, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Damit hat man bereits den gesamten Kontext im Paragraph, das liest sich schon viel leichter.
Ich lese das wie folgt:
Abs. 3a) besagt, dass man jetzt zwischen Zwischenspeicherung von ausschließlich PV-Strom und anschließender Einspeisung und Laden aus Netz und anschließender Einspeisung wechseln kann. Das geht aber nur monatlich, mit je mindestens zwei Monaten Laufzeit und nicht öfter als 5x p.a.
Wer genug Energiespeicher hat, um die paar Cent Schwankungen am Strommarkt regelmäßig mitzunehmen und damit Geld zu verdienen, hat wohl ganz andere Möglichkeiten und nutzt das eher um positive und negative Regelenergie anzubieten. Die wird wesentlich besser bezahlt